Zur Abstimmung steht:
Reichskriegsgesetz
1a) Zum Schutz des Kaiserreiches kann der Kaiser die Ausrufung eines Reichskrieges beantragen. Ein Reichskrieg dient zum Schutz des Reichsgebietes. Der Grund für den Reichskrieg wird bei der Ausrufung des Reichskrieges angegeben.
1b) Ein Reichskrieg kann nur mit 2/3 Mehrheit unter den stimmberechtigten Reichsständen ausgerufen werden.
1c) Der Kaiser koordiniert die Kriegsbemühungen der versammelten Truppen
1d) Der Reichskrieg kann durch 2/3 Mehrheit unter den stimmberechtigten Reichsständen aufgehoben werden.
1e) Der Reichskrieg endet, wenn der Grund für den Reichskrieg wegfällt. Dies wurd durch den Kaiser erklärt. In Streitfällen reicht eine einfache Mehrheit unter den stimmberechtigten Reichsständen für eine Beibehaltung des Reichskrieges.
Marine:
2a) Die Fürsten haben mindestens 1/3 ihrer Flotten (bemessen an den Unterhaltskosten) in einem Reichskrieg zur Verfügung zu stellen.
2b) Zur besseren Koordination der Marine wird eine Flottenkomandostab gebildet aus den 3 Reichsteilen besteht, die am meisten (bemessen an den Unterhaltskosten) für den Reichskrieg bereitstellen
2c) Von den drei Mitgliedern des Flottenkommandostabes wird der Oberbefehlshaber über die Flotte bestimmt.
Armeeführung:
3a) Zur besseren Koordination des Heeres wird ein Generalstab gebildet. Der Generalstab besteht aus einem Generalfeldmarschall, den drei Generalobersten und ihren Stäben.
3b) Die drei Generalobersten werden von den drei Reichsteilen bestimmt die am meisten Militär zur Reichsarmee beitragen
3c) Der Generafeldmarschall wird von den drei Generalobersten mit Zweidrittelmehrheit bestimmt und hat den Oberbefehl über die Reichsarmee.
Reichsarmee:
4a) Die Reichsarmee dient zur Verteidigung des Reichsgebietes.
4b) Die Reichsstände sind verpflichtet, mindestens 1/3 der verfügbaren Soldaten (mit Söldnern, ohne LI) in einem Reichskrieg für die Reichsarmee abzustellen.
4c) Sitz der Armeeleitung ist in Friedenszeiten am Kaiserhof. Dort wird auch ein Generalstab der Verteidigungsarmee eingerichtet, in den jede Armee des Bundesheeres zwei Offiziere als ständige Vertreter entsendet werden.
Sonstiges:
5a) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist die Reichsarmee befugt, die Grenzen eines jeden Mitgliedsstaates zu überqueren. Dieses Recht darf nur während eines erklärten Reichskrieges gemäß 1b ausgeübt werden.
5b) Der Reichspfennig erstattet 1/2 der Baukosten von in einem Reichskrieg verlorenen gegangen Schiffen und Artillerie.
5c) Der Reichspfennig erstattet 1/3 der Soldkosten der Reichsarmee für die Dauer des Reichskrieges.
Die Abstimmung endet in 7 Tagen am Donnerstag, 10. Oktober; 11 Uhr